Schachklub Bern

Statuten

STATUTEN

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 Name

Unter dem Namen „Schachklub Bern“ (SKB) besteht im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Schachfreunden beiderlei Geschlechts.

Art. 2 Zweck

Der SKB bezweckt die Pflege des Schachspiels und insbesondere auch die Förderung des Jugendschachs. In der Verfolgung seines Zweckes veranstaltet der SKB

a. regelmässige Zusammenkünfte an den Spieltagen zu freiem Spielbetrieb

b. Wettkämpfe und Turniere

c. Jugendturniere und –trainings

d. Vorstellungen und Kurse

e. kulturelle Anlässe

f. gesellige Anlässe

Der SKB ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und der Bernischen Schachvereinigung (BSV) und fördert nach Möglichkeit die Ziele dieser Verbände.

Art. 3 Sitz

Der Sitz des SKB ist Bern.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Aktivmitgliedschaft

Wer Mitglied werden will, muss eine schriftliche Beitrittserklärung ausfüllen, welche Adresse, Geburtsdatum, Telefon, E – Mailadresse und – falls vorhanden – den SSB-Code enthält.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Im Streitfall entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 5 Passivmitgliedschaft

Der Vorstand kann auf Gesuch hin die Passivmitgliedschaft verleihen. Passivmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber an klubinternen Schachturnieren nicht teilnahmeberechtigt.

Art. 6 Schweizer Schachbund

Die Aktivmitglieder sind auch Mitglieder SSB. Der SKB erhebt den SSB – Beitrag, sofern er Hauptsektion ist.

Art. 7 Gastmitglieder

Unter den in Artikel 4 genannten Voraussetzungen können Personen, die mit dem Klub durch Freundschafts- oder Verwandtschaftsbande verbunden sind, als Gastmitglieder aufgenommen werden. Sie sind an klubinternen Schachturnieren nicht teilnahmeberechtigt und sind nicht Mitglieder des SSB. Sie geniessen deshalb kein Stimmrecht an der HV.

Art. 8 Beiträge

Der Beitritt zum SKB ist gebührenfrei. Die von der HV festgesetzten Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten.

Art. 9 Zeitschriften

Jedes Mitglied erhält unentgeltlich die Publikationen des SKB, Aktivmitglieder zudem die Schweizerische Schachzeitung.

Art. 10 Austritt

Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten und werden auf Ende des Rechnungsjahres wirksam.

Art. 11 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen:

a) wenn sich das Mitglied den Vereinsbeschlüssen nicht fügt,

b. wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub nicht nachkommt,

c. wenn es gegen Bestimmungen der Statuten verstösst, oder

d. wenn es Handlungen begeht, die den Klub erheblich schädigen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste HV zu. Der Rekurs hat innert drei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Vorstandbeschlusses an den Präsidenten zu erfolgen.

Art. 12 Ehrenmitgliedschaft

Die HV kann jedem Klubmitglied, das sich besondere Verdienste um den Klub erworben hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 13 Altveteranen

Mitglieder, die vor Ende 2015 nach fünfzig Jahren Mitgliedschaft zu Altveteranen ernannt worden sind, sind von der Jahresbeitragspflicht befreit,

Art. 14 Gäste

Jedes Mitglied hat das Recht, Gäste in den Klub einzuladen.

III. ORGANISATION

Art. 15 Organe

Die Organe des Klubs sind:

a. die Hauptversammlung (ordentliche und ausserordentliche)

b. der Vorstand

c. die Rechnungsrevisoren

Art. 16 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

Hauptversammlung

Art. 17 Ordentliche Hauptversammlung (oHV)

Die oHV findet zwischen Rechnungsabschluss und Jahresende statt. Ihr obliegen insbesondere:

a. die Genehmigung des Protokolls der letzten oHV

b. die Genehmigung aller Jahresberichte und des Rechnungsberichts des Kassiers

c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d. die Genehmigung des Budgets für das nächste Rechnungsjahr

e. die Wahl des Vorstandes

f. die Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes

g. die Änderung der Statuten.

Die Einladung zur oHV hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder via E – Mail an die Mitglieder durch gleichzeitige Bekanntmachung der Traktanden zu erfolgen.

Anträge von Mitgliedern an die oHV sind schriftlich und spätestens drei Wochen vorher an den Präsidenten zu richten.

Art. 18 ausserordentliche HV (aHV)

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Klubmitglieder verpflichtet, eine aHV einzuberufen. Mit der Einberufung sind deren Gründe und die Traktanden bekanntzugeben.

Würde die aHV nach dem 1. Oktober stattfinden, soll sie nach Möglichkeit mit der oHV zusammengelegt werden.

Der Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten

2. dem Kassier

3. dem Vorsitzender der Technischen Kommission

4. einem Juniorenleiter

5. einem Juniorenvertreter der Jugendabteilung Gambit

6. dem Redaktor des Kluborgans

7. dem Mutationsleiter

8. ev. einem oder zwei Beisitzern

Art. 20 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens viermal. Er ist auch einzuberufen, wenn mindesten drei seiner Mitglieder es verlangen.

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a. Erledigung der laufenden Geschäfte wie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Genehmigung von Beschlüssen der Technischen Kommission und anderer Kommissionen

b. Vorbereitung der Traktanden für die HV

c. Vollzug der Klubbeschlüsse

d. Bestellung der Technischen Kommission und anderer Kommissionen zur Erledigung ausserordentlicher Geschäfte sowie Ernennung der Inhaber der Sonderämter

e. Festlegung geselliger Anlässe

f. Ermässigung von Mitgliederbeiträgen bei Vorliegen besonderer Umstände.

Art. 21 Quorum

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Art. 22 Präsident

Der Präsident vertritt den Klub gegen aussen und führt den Vorsitz an der HV und im Vorstand.

Art. 23 Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfall.

Art. 24 Kassier

Der Kassier verwaltet die Kasse und besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Klubs. Er erstellt zuhanden der HV den Rechnungsbericht und das Budget.

Art. 25 Technische Kommission (TK)

Die TK besorgt alle technischen Aufgaben des SKB, insbesondere SMM, BVM, Klubmeisterschaft, Klub-Cup, Blitzturniere, Team-Cup, Freundschafts- und andere Wettkämpfe.

Die TK setzt sich aus dem Vorsitzenden dem Mannschafts-Turnierleiter, dem Einzel- Turnierleiter, dem Leiter der ersten Mannschaft und einem oder zwei Spitzenspielern zusammen. Sie tagt nach Bedarf jedoch mindestens zweimal jährlich.

Art. 26 Jugendabteilung Gambit

Die Jugendabteilung Gambit besteht aus den Schülern und Junioren sowie deren Vertretern (Juniorenleiter, Juniorentrainer oder Ähnliches).

Sie ist für die Ausbildung und Betreuung der Schüler und Junioren (bis 20-jährig) zuständig und organisiert regelmässige Junioren-und Schülertrainings. Für die Durchführung von Junioren- und Schülertrainings stellt der SKB der Jugendabteilung Gambit einmal wöchentlich ein Lokal in kindergerechter Umgebung sicher.

Die Jugendabteilung Gambit schickt einen Juniorenleiter und einen Vertreter aus den Reihen der Junioren in den Vorstand.

Art. 27 Redaktor

Der Redaktor ist für das regelmässige Erscheinen des Kluborgans verantwortlich. Er sorgt für die Bekanntmachung von Anlässen, Turnieren, Mitgliederbewegungen und wichtigen Nachrichten aus der Klubfamilie.

Art. 28 Mutationsleiter

Der Mutationsleiter ist für das aktuelle Mitgliederverzeichnis sowie die Mitgliederwerbung verantwortlich und unterhält den Kontakt mit dem Adressenkarteiverwalter des SSB.

Art. 29 Sonderämter

Der Vorstand beruft gegebenenfalls geeignete Klubmitglieder in die folgenden Sonderämter und gibt der HV nach Möglichkeit zum Voraus davon Kenntnis:

a. Der Webmaster besorgt die technische Führung und Gestaltung der Website.

b. Der Mannschafts- Turnierleiter ist für den reibungslosen Ablauf der Mannschaftswettkämpfe (SMM, BVM, Team-Cup, Freundschaftswettkämpfe) verantwortlich.

c. Der Einzel-Turnierleiter ist für die Durchführung der Klubmeisterschaft, des Klub-Cups und weiterer Klubwettkämpfe verantwortlich.

d. Der Materialwart besorgt die Instandhaltung des gesamten Spielmaterials.

e. Der Bibliothekar verwaltet Bibliothek und Zeitschriften. Er besorgt die Bücherausleihe und führt die Bücherkartei.

f. Der Marketingverantwortliche ist für den Auftritt des Klubs in der Öffentlichkeit verantwortlich.

g. Der Archivar ist für die Sicherung des Schriftguts besorgt.

Die Inhaber der Sonderämter werden nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

Art. 30 Befreiung von der Jahresbeitragspflicht

Die Vorstandsmitglieder und die Inhaber der Sonderämter sind vom Klubbeitrag befreit. Sie zahlen den SSB – Beitrag. Mitglieder der TK und anderer Kommissionen können vom Vorstand auf Antrag vom Klubbeitrag befreit werden.

Die Rechnungsrevisoren

Art. 31 Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der HV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

IV. ABSTIMMUNG UND WAHLEN

Art. 32 Stimm- und Wahlrecht

An der HV ist jedes Klubmitglied stimm- und wahlberechtigt mit Ausnahme der Gastmitglieder.

Art. 33 Absolutes Mehr

Unter Vorbehalt der Artikel 36 und 37 entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.

Art. 34 Wahl des Vorstandes

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine Einwendungen erhoben werden. Jedes Vorstandsmitglied kann nach Ablauf eines Rechnungsjahres in seinem Amt bestätigt werden.

Art. 35 Wahl der Rechnungsrevisoren

Die HV wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Diese können nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden, wobei jedes Jahr ein Revisor zu ersetzen ist.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36 Änderung der Statuten

Eine Änderung der Statuten kann nur erfolgen, wenn sie ordnungsgemäss traktandiert worden ist. Dabei ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 37 Auflösung des Klubs

Zur Auflösung des Klubs bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher Klubmitglieder einer Urabstimmung. Wird der Klub aufgelöst, gehen das Vereinsvermögen und die Vereinsschriften an den SSB über.

Art. 38 Haftung

Für die Verpflichtungen des Klubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 39 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie enthalten die Änderungen vom 22. April 2006, 20. Dezember 2008 und vom 28. November 2015.

Bern, den 28. November 2015

Albert Schmid Cornelia Achermann-Weber

Präsident Vizepräsidentin