SCHACHKLUB BERN
Gegründet 1873, verstärkt 1990 durch Fusion mit dem Schachklub Zytglogge und 2005 durch Fusion mit dem Schachklub Gambit
Statuten
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Schachklub Bern“ (SKB) besteht im Sinne der Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Schachfreunden beiderlei Geschlechts.
Art. 2 Zweck
Der SKB bezweckt die Pflege des Schachspiels und insbesondere auch die Förderung des Jugendschachs. In der Verfolgung seines Zweckes veranstaltet der SKB
regelmässige Zusammenkünfte an den Spieltagen zu freiem Spielbetrieb
Wettkämpfe und Turniere
Jugendturniere und –trainings
Vorstellungen und Kurse
kulturelle Anlässe
gesellige Anlässe
Der SKB ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und der Bernischen Schachvereinigung (BSV) und fördert nach Möglichkeit die Ziele dieser Verbände.
Art. 3 Sitz
Der Sitz des SKB ist Bern.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Aktivmitgliedschaft
Wer Aktivmitglied werden will, muss eine schriftliche Beitrittserklärung ausfüllen, welche Adresse, das Geburtsdatum, das private und das Geschäftstelefon und – wenn vorhanden – den SSB-Code enthält. Zudem soll ersichtlich sein, welches Mitglied die Aufnahme empfiehlt.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Antrag des Mutationsleiters, nachdem die Beitrittserklärung mindestens eine Woche am Wandbrett des Klublokals angeschlagen war. Liegen Einwände vor, hat die Hauptversammlung (HV) über die Aufnahme zu entscheiden.
Art. 5 Passivmitgliedschaft
Der Vorstand kann auf Gesuch hin die Passivmitgliedschaft verleihen. Passivmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber an klubinternen Schachturnieren nicht teilnahmeberechtigt.
Art. 6 Schweizer Schachbund
Aktiv- und Passivmitglieder sind auch Mitglieder SSB.
Art. 7 Gastmitglieder
Unter den in Artikel 4 genannten Voraussetzungen können Personen, die mit dem Klub durch Freundschafts- oder Verwandtschaftsbande verbunden sind, als Gastmitglieder aufgenommen werden. Sie sind an klubinternen Schachturnieren nicht teilnahmeberechtigt und sind nicht Mitglieder des SSB. Sie geniessen deshalb kein Stimmrecht an der HV.
Art. 8 Beiträge
Der Beitritt zum SKB ist gebührenfrei. Die von der HV festgesetzten Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten.
Art. 9 Zeitschriften
Jede Mitglied erhält unentgeltlich die Publikationen des SKB, Aktiv- und Passivmitglieder zudem die Schweizerische Schachzeitung.
Art. 10 Austritt
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten und werden auf Ende des Rechnungsjahres wirksam.
Art. 11 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen:
wenn sich das Mitglied den Vereinsbeschlüssen nicht fügt,
wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub nicht nachkommt,
wenn es gegen Bestimmungen der Statuten verstösst, oder
wenn es Handlungen begeht, die den Klub erheblich schädigen
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste HV zu. Der Rekurs hat innert drei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Vorstandsbeschlusses an den Präsidenten oder an das Co-Präsidium zu erfolgen.
Art. 12 Ehrenmitgliedschaft
Die HV kann jedem Klubmitglied, das sich besondere Verdienste um den Klub erworben hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 13 Veteranen und Altveteranen
Die HV ernennt Klubmitglieder nach 25 Jahren Mitgliedschaft zum Veteranen, nach 50 Jahren zum Altveteranen. Die Mitgliedschaftsjahre im SK Zytglogge und SK Gambit werden angerechnet.
Veteranen und Altveteranen haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Altveteranen sind von der Jahresbeitragspflicht befreit, Veteranen zahlen einen reduzierten Beitrag.
Art. 14 Gäste
Jedes Mitglied hat das Recht, Gäste in den Klub einzuladen.
III. ORGANISATION
Art. 15 Organe
Die Organe des Klubs sind:
die Hauptversammlung (ordentliche und ausserordentliche)
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
Art.16 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober
Hauptversammlung
Art. 17 ordentliche Hauptversammlung (oHV)
Die oHV findet zwischen Rechnungsabschluss und Jahresende statt. Ihr obliegen insbesondere:
die Genehmigung des Protokolls der letzten oHV
die Genehmigung aller Jahresberichte und des Rechnungsberichts des Kassiers
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
die Genehmigung des Budgets für das nächste Rechnungsjahr
die Wahl des Vorstandes
die Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes
die Änderung der Statuten.
Die Einladung zur oHV hat spätestens 14 Tage vorher durch gleichzeitige Bekanntmachung der Traktanden zu erfolgen. Anträge and die oHV sind schriftlich und spätestens drei Wochen vorher an den Präsidenten oder an das Co-Präsidium zur richten.
Art. 18 ausserordentliche HV (aHV)
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Klubmitglieder verpflichtet, eine aHV einzuberufen. Mit der Einberufung sind deren Gründe und die Traktanden bekanntzugeben.
Würde die aHV nach dem 1. Oktober stattfinden, soll sie nach Möglichkeit mit der oHVzusammengelegt werden.
Der Vorstand
Art. 19 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
wahlweise einem Präsidenten und Vizepräsidenten oder einem Co-Präsidium, bestehend aus zwei gleichberechtigten Präsidenten;
dem Kassier
dem Vorsitzenden der Technischen Kommission
einem Juniorenleiter
einem Juniorenvertreter der Jugendabteilung Gambit
dem Redaktor des Kluborgans
dem Mutationsleiter
evtl. einem oder zwei Beisitzern
Art.20 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten oder des Co-Präsidiums nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens viermal. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen.
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
Erledigung der laufenden Geschäfte wie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Genehmigung von Beschlüssen der Technischen Kommission und anderer Kommissionen
Vorbereitung der Traktanden für die HV
Vollzug der Klubbeschlüsse
Bestellung der Technischen Kommission und anderer Kommissionen zur Erledigung ausserordentlicher Geschäfte sowie Ernennung der Inhaber der Sonderämter
Festlegung geselliger Anlässe
Ermässigung von Mitliederbeiträgen bei Vorliegen besonderer Umstände.
Art. 21 Quorum
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 22 Präsident bzw. Co-Präsidium
Der Präsident oder das Co-Präsidium vertritt den Klub gegen aussen und führt den Vorsitz an der HV und im Vorstand.
Art. 23 Vizepräsident
Besteht kein Co-Präsidium, vertritt der Vizepräsident den Präsidenten in dessen Verhinderungsfall.
Art. 24 Kassier
Der Kassier verwaltet die Kasse und besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Klubs. Er erstellt zuhanden der HV den Rechnungsbericht und das Budget.
Art 25 Technische Kommission (TK)
Die TK besorgt alle technischen Aufgaben des SKB, insbesondere SMM, BVM, Klubmeisterschaft, Klub-Cup, Blitzturniere, Team-Cup, Freundschafts- und andere Wettkämpfe.
Die TK setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Mannschafts-Turnierleiter, dem Einzel-Turnierleiter, dem Leiter der ersten Mannschaft und einem oder zwei Spitzenspielern zusammen. Sie tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich.
Art. 26 Jugendabteilung Gambit
Die Jugendabeilung Gambit besteht aus den Schülern und Junioren sowie deren Vertretern (Juniorenleiter, Juniorentrainer oder Ähnliches).
Sie ist für die Ausbildung und Betreuung der Schüler und Junioren (bis 20-jährig) zuständig und organisiert regelmässige Junioren- und Schülertrainings. Für die Durchführung von Junioren- und Schülertrainings stellt der SKB der Jugendabteilung Gambit einmal wöchentlich ein Lokal in kindergerechter Umgebung sicher.
Die Jugendabteilung Gambit schickt einen Juniorenleiter und einen Vertreter aus den Reihen der Junioren in den Vorstand.
Art. 27 Redaktor
Der Redaktor ist für das regelmässige Erscheinen des Kluborgans verantwortlich. Er sorgt für die Bekanntmachung von Anlässen, Turnieren, Mitgliederbewegungen und wichtigen Nachrichten aus der Klubfamilie.
Art. 28 Mutationsleiter
Der Mutationsleiter ist für das aktuelle Mitgliederverzeichnis sowie die Mitgliederwerbung verantwortlich und unterhält den Kontakt mit dem Adressenkarteiverwalter des SSB.
Art. 29 Sonderämter
Der Vorstand beruft gegebenenfalls geeignete Klubmitglieder in die folgenden Sonderämter und gibt der HV nach Möglichkeit zum voraus davon Kenntnis:
Der Wirtschaftskassier führt die Wirtschaftskasse und überwacht den Wirtschaftsbetrieb.
Der Mannschafts-Turnierleiter ist für den reibungslosen Ablauf der Mannschaftswettkämpfe (SMM, BVM, Team-Cup, Freundschaftswettkämpfe) verantwortliche.
Der Einzel-Turnierleiter ist für die Durchführung der Klubmeisterschaft, des Klub-Cups und weiterer Klubwettkämpfe verantwortlich.
Der Materialwart besorgt die Instandhaltung des gesamten Spielmaterials.
Der Bibliothekar verwaltet Bibliothek und Zeitschriften. Er besorgt die Bücherausleihe und führt die Bücherkartei.
Der Verantwortliche für das Propaganda- und Kurswesen.
Die Inhaber der Sonderämter werden nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen und sind in diesem Fall stimmberechtigt.
Art. 30 Befreiung von der Jahresbeitragspflicht
Die Vorstandmitglieder und die Inhaber der Sonderämter sind von der Jahresbeitragspflicht befreit. Mitglieder der TK und anderer Kommissionen können vom Vorstand auf Antrag von der Jahresbeitragspflicht befreit werden.
Die Rechnungsrevisoren
Art. 31 Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der HV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
IV. ABSTIMMUNG UND WAHLEN
Art. 32 Stimm- und Wahlrecht
An der HV ist jedes Klubmitglied stimm- und wahlberechtigt mit Ausnahme der Gastmitglieder.
Art. 33 Absolutes Mehr
Unter Vorbehalt der Artikel 36 und 37 entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. das Co-Präsidium den Stichentscheid.
Art. 34 Wahl des Vorstands
Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine Einwendungen erhoben werden. Jedes Vorstandsmitglied kann nach Ablauf eines Rechnungsjahres in seinem Amt bestätigt werden.
Art. 35 Wahl der Rechnungsrevisoren
Die HV wählt zwei Rechungsrevisoren und einen Ersatzmann. Diese können nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden, wobei jedes Jahr ein Revisor zu ersetzen ist.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Änderung der Statuten
Eine Änderung der Statuten kann nur erfolgen, wenn sie ordnungsgemäss traktandiert worden ist. Dabei ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 37 Auflösung des Klubs
Zur Auflösung des Klubs bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher Klubmitglieder ein einer Urabstimmung. Wird der Klub aufgelöst, gehen das Vereinsvermögen und die Vereinsschriften an den SSB über.
Art. 38 Haftung
Für die Verpflichtungen des Klubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 39 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind am 22. April 2006 in Kraft getreten. Sie enthalten die Änderungen vom 20. Dezember 2008.
Bern, 20. Dezember 2008
Adrian Mauerhofer Gabriel Hefti
Co-Präsident Co-Präsident